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Verbandmittel: Regress & Verantwortung

18.08.2025
Porträtbild von Michael Schanz, Chefredakteur der Fachzeitschrift „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen“ (RDG) ; Michael Schanz ist Chefredakteur der Fachzeitschrift „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen“ (RDG) und Autor verschiedener Bücher mit Bezug zum Arzt- und Pflegerecht.

Was Ärzt:innen bei der Verordnung beachten müssen – ein Gespräch über Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Dokumentationspflichten.  

In der Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden stehen Ärzt:innen zunehmend unter Druck: Die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit steigen, gleichzeitig werden Regressforderungen aufgrund der Wundversorgung befürchtet. Und auch die Erstattungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung wie silberhaltige Wundauflagen steht im Fokus.

Wir sprechen mit Michael Schanz, Chefredakteur der Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, über die aktuelle Rechtslage, die Verantwortung der Verordnenden und die Bedeutung einer guten Dokumentation.

Herr Schanz, warum ist das Wirtschaftlichkeitsgebot für die Verordnung von Verbandmitteln so zentral?

Michael Schanz: Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist das zentrale Grundprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist in § 12 SGB V verankert und verlangt, dass Leistungen „wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig“ – also nach dem sogenannten WANZ-Prinzip – erbracht werden. Gerade bei Verbandmitteln ist das zum gegenwärtigen Zeitpunkt relevant.

Was passiert, wenn gegen dieses Prinzip verstoßen wird?

Michael Schanz: Dann droht ein Regress. Das bedeutet: Die Krankenkassen können die Kosten für unwirtschaftliche Verordnungen vom Arzt zurückfordern. Auch im Bereich der chronischen Wundversorgung kann es zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Regressforderungen kommen. 

Wie wirkt sich das auf die ärztliche Praxis aus?

Michael Schanz: Leider führt die Furcht vor dem Regress bei den Ärzten oft zu Verunsicherungen. Dies kann dazu beitragen, dass vor der Verordnung von therapeutisch notwendigen Verbandmitteln zurückgeschreckt wird. Dabei ist diese Angst unbegründet – wenn man die medizinische Begründung der Maßnahme sauber dokumentiert und dabei die wirtschaftlichen Aspekte nicht außer Acht lässt.

Welche Verantwortung trägt der Arzt in der Wundversorgung?

Michael Schanz: Der Arzt trägt die volle Verantwortung für die angewiesene Maßnahme und die richtige Auswahl des Personals. Auch wenn Pflegekräfte oder Leistungserbringer die Wundversorgung durchführen, liegt die Therapiehoheit beim Arzt. Die Pflegefachkräfte sind insoweit an die ärztlichen Verordnungen gebunden.

Gibt es Hilfestellungen bei der Auswahl wirtschaftlicher Verbandmittel?

Michael Schanz: Leider nein. Es existieren keine herstellerneutralen Orientierungshilfen zur Auswahl der geeigneten Wundversorgungsprodukte in Hinblick auf die individuelle Wundsituation. Und die Studienlage ist oft unklar. Deshalb ist die Dokumentation so wichtig.

Was sollte denn dokumentiert werden?

Michael Schanz: Neben der medizinischen Wunddokumentation mit Aspekten wie der Beschreibung der Wundsituation und dem Zeitraum der Behandlung ist auch die Wirtschaftlichkeit ein dokumentationswürdiges Kriterium. Die Notwendigkeit des einzusetzenden Verbandmaterials sollte auf jeden Fall verschriftlicht werden.

Zum Beispiel: Warum ist in der speziellen Versorgungssituation ein Superabsorber notwendig – etwa wegen der Menge des Wundexsudats und den Einschränkungen der Lebensqualität. Oder, dass der Einsatz eines antimikrobiellen Produktes bei hoher Keimlast sinnvoll ist.

Wie sieht es bei den sogenannten „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ mit der aktuellen Gesetzeslage aus – Stichwort Übergangsfrist?

Michael Schanz: Die Übergangsfrist zur Erstattungsfähigkeit für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ war zunächst am 2. Dezember 2024 ausgelaufen. Im Rahmen des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) wurde die Übergangsfrist mit Wirkung zum 28. Februar 2025 rückwirkend um 12 Monate bis einschließlich 2. Dezember 2025 verlängert.

Was ist mit den Verordnungen von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung, die zwischen dem 2. Dezember 2025 und dem 28. Februar 2025 verordnet wurden?

Michael Schanz: Durch die Verlängerung der Übergangsfrist um weitere 12 Monate – also von bisher 48 auf nun 60 Monate – wurde die Übergangsfrist entsprechend auch rückwirkend bis zum 2. Dezember 2025 verlängert.

Müssen Ärzt:innen in dieser Zeit mit Regressen rechnen?

Michael Schanz: Ein Regress, der ausschließlich auf diesem Zeitraum fußt, hat keine Chance. Durch die Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2025 sind auch die Verordnungen zwischen dem 2. Dezember 2024 und dem 28. Februar 2025 rechtlich abgesichert.

Was ist Ihr Fazit?

Michael Schanz: Dokumentation ist der Schlüssel. Wer medizinisch begründet und wirtschaftlich argumentiert, ist auf der sicheren Seite. Und: Die Politik muss endlich klare Rahmenbedingungen schaffen, damit Ärzt:innen sich auf die Versorgung konzentrieren können – nicht auf juristische Fallstricke.

Herr Schanz, wir danken Ihnen für das Gespräch.

Michael Schanz leitet seit 2003 den gesundheitsrechtlichen G&S Verlag in Köln. Er ist Chefredakteur der Fachzeitschrift „Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen“ (RDG) und Autor verschiedener Bücher mit Bezug zum Arzt- und Pflegerecht. Als rechtswissenschaftlicher Journalist beschäftigt er sich intensiv mit den Strukturveränderungen in den ärztlichen und pflegerischen Versorgungsbereich. In seinen Berichterstattungen fokussiert er dabei in besonderer Weise die Entwicklungen in der Wundversorgung.

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